Hallo Wolf,
Eine Nachrüstung der seitlichen Kenntlichmachung ist unverhältnismäßig und daher nicht notwendig.
Hierzu ergänzend:
Die Nachrüstung ist nicht notwendig, weil der Anbau der AHK nicht in die Länge des Fahrzeug eingerechnet wird. In der von Wolf genannten RiLi ECE-R 48 unter 2.15.1 heißt es:
„Gesamtlänge“ ist der Abstand zwischen den beiden Vertikalebenen, die senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen und den äußersten Punkt an der Vorder- und
der Rückseite berühren, wobei folgende überstehendeTeile unberücksichtigt bleiben:
a) Einrichtungen für indirekte Sicht,
b) Umrissleuchten,
c) Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen.
Bei Anhängern ist die Deichsel in der „Gesamtlänge“ und jeder Längenabmessung enthalten, außer wenn sie ausdrücklich ausgenommen ist.
Wir hatten schon einmal dieDiskussion, ob der angebaute Fahrradträger (nicht der auf der AHK!) an derHecktür zur Gesamtlänge hinzu gerechnet wird.
Wie die RiLi oben, übrigens sehr übersichtlich aufzeigt, ein eindeutiges ja!!! Und hier wird keine Rücksicht genommen auf eine Verhältnismäßigkeit!!!
Die von Wolf beschriebene Verhältnismäßigkeit kann man also streichen! Wer Umbaut, dann mit aller Konsequenz!
Grüße