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Ich habe die Tempo 100 Regelung für mein jetziges Gespann nach alter Regelung, d.h.Zugfahrzeug (Espace JK 2,2 dCi und LMC 475 TE) wurden vom TÜV/DEKRA abgenommen.
Nächste Jahr werde ich mir einen neuen Zugwagen bestellen (wahrscheinlich wird es ein Allradwagen - Nissan Pathfinder oder Volvo XC 90).
Jetzt stellt sich die Frage,ob ich meinen WoWa noch einmal vorführen muss? Die Zugwagen stehen hier ja sowieso außer Frage, da sie sehr schwer sind.
Auf Basis der alten Regelung hatte der LMC WoWA ja die 100er Prüfung ja bereits bestanden.
Ich befürchte, dass das denoch notwendig seinwird , alleine damit die Gebührenkasse stimmt;-))
Ich habe die Tempo 100 Regelung für mein jetziges Gespann nach alter Regelung, d.h.Zugfahrzeug (Espace JK 2,2 dCi und LMC 475 TE) wurden vom TÜV/DEKRA abgenommen.
Nächste Jahr werde ich mir einen neuen Zugwagen bestellen (wahrscheinlich wird es ein Allradwagen - Nissan Pathfinder oder Volvo XC 90).
Jetzt stellt sich die Frage,ob ich meinen WoWa noch einmal vorführen muss? Die Zugwagen stehen hier ja sowieso außer Frage, da sie sehr schwer sind.
Auf Basis der alten Regelung hatte der LMC WoWA ja die 100er Prüfung ja bereits bestanden.
Ich befürchte, dass das denoch notwendig seinwird , alleine damit die Gebührenkasse stimmt;-))
Hallo Zusammen und gutes neues jahr,
gibt es neue Erfahrungen zu dem Thema?
Unser WOWA muß bald nach 2 Jahren zum ersten TÜV und ich will den Tempo 100 Eintrag gleichzeitig durchführen lassen, geht das?
Und dann mit der Bescheinigung zum Straßenverkehrsamt, ist das richtig so?
Danke für Tips und so long
Rheinländer
Hallo Zusammen und gutes neues jahr,
gibt es neue Erfahrungen zu dem Thema?
Unser WOWA muß bald nach 2 Jahren zum ersten TÜV und ich will den Tempo 100 Eintrag gleichzeitig durchführen lassen, geht das?
Und dann mit der Bescheinigung zum Straßenverkehrsamt, ist das richtig so?
Danke für Tips und so long
Rheinländer
:316: Rheinländer,
genauso kannst du es machen.
Fohes Neues!
:316: Rheinländer,
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Fohes Neues!
hallo,
heute habe ich das tempo 100 gutachten für unseren fendt machen lassen,
von den problemen die voher beschrieben wurden ist keines eingetroffen.:D
ach so das gutachten habe ich beim tüv in bottrop bekommen gegen 37,70 € gebühr.
hallo,
heute habe ich das tempo 100 gutachten für unseren fendt machen lassen,
von den problemen die voher beschrieben wurden ist keines eingetroffen.:D
ach so das gutachten habe ich beim tüv in bottrop bekommen gegen 37,70 € gebühr.
Hallo CB Freunde !
Ich war mal so frei und hab mal das kmpl. Gesetzblatt eigestellt nur für die die sich dafür interessieren ...
Im übrigen habe ich letztes Jahr mit dem TÜV gesprochen und die kannten dieses Gesetzesblatt bereits ,wussten aber nicht wie die durchführung von statten gehen sollte somit hat der Freundliche meine Tel.Nummer aufgeschrieben und wollte sich bei mir melden wenn er mehr weiss wobei ich da jetzt seit 6 oder mehr Wochen drauf warte .
Da ich aber in mancher hinsicht etwas ungeduldig bin habe ich zwischenzeitlich bei unserer hiesigen Zulassungsstelle angerufen und dort mit dem Leiter telefoniert und siehe da er hat just an dem Tag ein Rundschreiben zur durchführung zwecks Tempo100 erhalten worin steht das der WW beim TÜV vorgeführt werden muss zwecks feststellung der Tempo 100 tauglichkeit und anschließend zur Zulassungsstelle um das ganze in die Fahrzeugpapiere (Schein/Brief)eintragen zu lassen ,nur blöd für den der seinen WW finanziert hat da muss dann nähmlich die Zulassungsstelle den Brief anfordern und auch wieder per Einschreiben zurückschicken was natürlich demm WW-Besitzer in Rechnung gestellt wird .
So nun genug mit der schreiberei ,ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen und das ganz ohne Taschenlampe .
Allzeit Gute Fahrt
Ingo
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2169), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-
Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330)
und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination)
und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit
Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-
Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als
Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach
§ 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat,
100 km/h, wenn
1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer
ausgestattet und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers m X mal Leermasse
des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger
mit Bremse, aber ohne hydraulische
Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und
hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:
X = 1,1, wobei als Obergrenze
in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden
folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zulässige
Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zulässige
Anhängelast;
d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entsprechen, eine Erhöhung des Faktors
nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und
nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung
mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger
(gemäß ISO 11555-1 in der
Fassung vom 1. Juli 2003*)) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer
selbstständigen technischen Einheit ausgestattet
ist, wodurch der Betrieb einer
Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich
zur Nichtausstattung verbessert
wird; nachgewiesen werden muss dies mit
einem Teilegutachten nach Anlage XIX
zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach
§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach
§ 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder einem Nachtrag
dazu;
2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der
Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter
Sachverständiger oder ein Prüfingenieur
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird,
einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27
Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer
1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb,
erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er
gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
Dritte Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 7. Oktober 2005
*) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 37 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:
„§ 37
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,
10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr.
33, 10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005 2979
sungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen
dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten
ein Informationsblatt für die
Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung
ausgehändigt wurde;
3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage
einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag
in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im
Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination
unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser
Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
4. die von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5
ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-
Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht
ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung
der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug
mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem
für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist
und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten
Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren
eingetragen ist.“
2. In § 2 werden die Wörter „in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der Türkei“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt
der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum,
jünger als sechs Jahre und mindestens
mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h)
gekennzeichnet sein.
§ 4
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen
Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers
zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem
Fall der kleinere Wert gilt.
§ 5
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette
nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den
Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen
wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
nach der Straßenverkehrs-Ordnung.“
4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7; in ihm wird in Satz 2
die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe
„31. Dezember 2010“ ersetzt.
5. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverordnung
zur StVO in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2005
De r Bu n d e smi n i s t e r
f ü r Ve r k e h r, Ba u - u n d Wo h n u n g swe s e n
Ma n f r e d S t o l p e
Hallo CB Freunde !
Ich war mal so frei und hab mal das kmpl. Gesetzblatt eigestellt nur für die die sich dafür interessieren ...
Im übrigen habe ich letztes Jahr mit dem TÜV gesprochen und die kannten dieses Gesetzesblatt bereits ,wussten aber nicht wie die durchführung von statten gehen sollte somit hat der Freundliche meine Tel.Nummer aufgeschrieben und wollte sich bei mir melden wenn er mehr weiss wobei ich da jetzt seit 6 oder mehr Wochen drauf warte .
Da ich aber in mancher hinsicht etwas ungeduldig bin habe ich zwischenzeitlich bei unserer hiesigen Zulassungsstelle angerufen und dort mit dem Leiter telefoniert und siehe da er hat just an dem Tag ein Rundschreiben zur durchführung zwecks Tempo100 erhalten worin steht das der WW beim TÜV vorgeführt werden muss zwecks feststellung der Tempo 100 tauglichkeit und anschließend zur Zulassungsstelle um das ganze in die Fahrzeugpapiere (Schein/Brief)eintragen zu lassen ,nur blöd für den der seinen WW finanziert hat da muss dann nähmlich die Zulassungsstelle den Brief anfordern und auch wieder per Einschreiben zurückschicken was natürlich demm WW-Besitzer in Rechnung gestellt wird .
So nun genug mit der schreiberei ,ich hoffe ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen und das ganz ohne Taschenlampe .
Allzeit Gute Fahrt
Ingo
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2169), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-
Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330)
und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination)
und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit
Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger-
Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als
Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach
§ 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat,
100 km/h, wenn
1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer
ausgestattet und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers m X mal Leermasse
des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:
a) für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger
mit Bremse, aber ohne hydraulische
Schwingungsdämpfer: X = 0,3;
b) für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und
hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;
c) für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:
X = 1,1, wobei als Obergrenze
in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden
folgenden Bedingungen gilt:
aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zulässige
Gesamtmasse Zugfahrzeug,
bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger m zulässige
Anhängelast;
d) für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a
Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entsprechen, eine Erhöhung des Faktors
nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und
nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn
aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung
mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger
(gemäß ISO 11555-1 in der
Fassung vom 1. Juli 2003*)) oder
bb) mit einem anderen Bauteil oder einer
selbstständigen technischen Einheit ausgestattet
ist, wodurch der Betrieb einer
Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich
zur Nichtausstattung verbessert
wird; nachgewiesen werden muss dies mit
einem Teilegutachten nach Anlage XIX
zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach
§ 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach
§ 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung oder einem Nachtrag
dazu;
2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der
Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter
Sachverständiger oder ein Prüfingenieur
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird,
einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 27
Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer
1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb,
erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er
gemäß § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulas-
Dritte Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 7. Oktober 2005
*) Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm 11555-1 gilt § 37 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:
„§ 37
Technische Festlegungen
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6,
10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr.
33, 10625 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005 2979
sungs-Ordnung bestätigt hat, dass die Voraussetzungen
dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten
ein Informationsblatt für die
Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung
ausgehändigt wurde;
3. die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage
einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag
in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im
Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die
zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination
unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser
Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
4. die von der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5
ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-
Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht
ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung
der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug
mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem
für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist
und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten
Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren
eingetragen ist.“
2. In § 2 werden die Wörter „in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder der Türkei“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften
ersetzt:
„§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt
der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum,
jünger als sechs Jahre und mindestens
mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h)
gekennzeichnet sein.
§ 4
Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen
Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers
zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem
Fall der kleinere Wert gilt.
§ 5
Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette
nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den
Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen
wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
nach der Straßenverkehrs-Ordnung.“
4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7; in ihm wird in Satz 2
die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe
„31. Dezember 2010“ ersetzt.
5. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverordnung
zur StVO in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 2005
De r Bu n d e smi n i s t e r
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Hallo,
habe heute mit Fendt telefoniert. Ich bekomme bezüglich der neuen "Tempo 100-Regelung" kostenlos eine Herstellerbescheinigung, dass unser Wohnwagen den neuen Gesetzesbestimmungen entspricht. Das bedeutet, dass ich nicht mehr bei TÜV oder DEKRA vorfahren muss. Bei einem weiteren Anruf bei der Zulassungsstelle wurde mir bestätigt, dass dieser Verfahrensweg für die Erteilung der Plakette ausreicht, da der Hänger nicht mehr an ein bestimmtes Zugfahrzeug gebunden ist.
Hallo,
habe heute mit Fendt telefoniert. Ich bekomme bezüglich der neuen "Tempo 100-Regelung" kostenlos eine Herstellerbescheinigung, dass unser Wohnwagen den neuen Gesetzesbestimmungen entspricht. Das bedeutet, dass ich nicht mehr bei TÜV oder DEKRA vorfahren muss. Bei einem weiteren Anruf bei der Zulassungsstelle wurde mir bestätigt, dass dieser Verfahrensweg für die Erteilung der Plakette ausreicht, da der Hänger nicht mehr an ein bestimmtes Zugfahrzeug gebunden ist.
super...das probier ich mal auch aus. Werde bei T.E.C. mal anrufen.......
super...das probier ich mal auch aus. Werde bei T.E.C. mal anrufen.......
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