Hallo zusammen,
als ich das ua las, dachte ich: man muss doch verdammt gut nachdenken, was man der Versicherung als Schadensursache meldet, mehr will ich nicht schreiben, denn meist merkt man ja gar nicht, dass man einen Gegenstand überfahren hat
Der Fahrer war auf der Autobahn unterwegs, als der rechte Reifen des Caravans platzte. Dabei entstanden Reparaturkosten von über 2000€, die von der Wohnwagen-Kaskoversicherung erstattet werden sollten.
Nach den Versicherungsbedingungen ist der Schaden jedoch nur dann als Unfall versichert, wenn es sich um ein unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis handelt. Nicht versichert sind dagegen so genannte Betriebsschäden, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung verursacht worden sind.
Wird der Reifen also durch das Überfahren eines Gegenstandes zerstört, zahlt die Vollkasko. Wird jedoch festgestellt, dass der Reifen verschleißbedingt geplatzt ist, liegt ein nicht versicherter Betriebsschaden vor, und der Schaden am Wohnwagen wird nicht erstattet. Amtsgericht Düren Urteil vom 16.05.2007 (Az: 45 C 113/07)
Beschädigt der Wohnwagen nach dem Reifenplatzer aber das Zugfahrzeug, kann sich die Kaskoversicherung des Zugfahrzeuges jedoch nicht auf einen Betriebsschaden berufen. Das hat der BGH entschieden.